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   KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20   

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KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20 (https://dejure.org/2021,19981)
KG, Entscheidung vom 17.02.2021 - 6 W 1071/20 (https://dejure.org/2021,19981)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 6 W 1071/20 (https://dejure.org/2021,19981)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 19.12.2014 - 6 W 155/14

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zugunsten der

    Auszug aus KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20
    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).

    Hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung im ersten Testament wäre dies ohne die Freistellungsklausel naheliegend gewesen (vgl. KG, Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 5101 Rn. 14 m.w.N.).

  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20
    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).

    Demgegenüber gibt es einen solchen inneren Zusammenhang der wechselseitigen Verfügungen in der Regel nicht, wenn jeder Ehegatte direkt das gemeinsame Kind zu seinem Erben bestimmt, solange keine sonstigen Tatsachen vorhanden sind, aus denen geschlossen werden könnte, dass der eine Ehegatte gerade deshalb das gemeinsame Kind zu seinem Erben bestimmt hat, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat; vielmehr liegt die Annahme nahe, dass jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen erreichen will, dass das Kind sein Erbe wird (BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1040-42, LS 1 und Rn. 15 f.; Palandt-Weidlich a.a.O. Rn. 5; Kappler a.a.O. Rn. 5; Horn in Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage, § 20 Rn. 37 S. 306).

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20
    Aus diesem gemeinsamen Testierwillen folgt nicht bereits der Wille, die Verfügung des einen Ehegatten von der Verfügung des anderen inhaltlich abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 16.6.1987 - IVa ZR 74/86, NJW-RR 1987, 1410, Rn. 11).
  • OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08

    Vermächtnis: Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines

    Auszug aus KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20
    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).
  • KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18

    Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

    Auszug aus KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20
    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).
  • BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments;

    Auszug aus KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20
    Eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2.7.1985 - BReg 1 Z 42/85, RPfleger 1985, 445, Rn. 46 m.w.N.; Palandt-Weidlich, BGB, 80. Auflage, § 2270 Rn. 1 m.w.N.;Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270 Rn. 4; S.Kappler/T.Kappler - kurz: Kappler - in Erman, BGB, 16. Auflage 2020 § 2270 Rn. 1 f., jew. m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.03.2023 - 2 Wx 39/23

    Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

    Eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (KG, Beschluss vom 17.02.2021 - 6 W 1071/20, ErbR 2021, 1042-1045, Rn. 6 nach juris; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2270 Abs. 1 m.w.N.).
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